Kopftuch vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Bezug auf das Tragen von Kopftuch
2 BvR 677/05
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
die Frage der Grundrechtskonformität einer während einer
strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber
einer Zuschauerin ergriffenen sitzungspolizeilichen
Maßnahme des Gerichts.
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2 BvR 1657/05
vom 22.02.2006
Die Beschwerdeführerin begehrt, zum schulischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, ohne ihr Kopftuch im Unterricht ablegen zu müssen.
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2 BvR 1436/02
vom 24.09.2003
Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart, durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.09.2003
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1 BvR 792/03
vom 30.07.2003
Im Ausgangsverfahren wurde darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin gekündigt werden kann, wenn sie sich dazu entschließt, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.08.2003
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2 BvR 713/00
vom 04.04.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen der von den Beschwerdeführerinnen beantragte einstweilige Rechtsschutz gegen die drohende sofortige Vollziehung einer ausländerbehördlichen Verfügung abgelehnt worden war. In dieser Verfügung war den Beschwerdeführerinnen aufgegeben worden, zum Zwecke der Ausstellung von Passersatzpapieren für die Durchführung der ihnen unanfechtbar angedrohten Abschiebung Fotos vorzulegen, auf denen sie entsprechend den in ihrem Heimatland geltenden Bestimmungen mit Kopftuch abgebildet sein sollten; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung war ihnen außerdem die zwangsweise Vorführung bei einem Fotografen angedroht worden. Vor einer Vollziehung dieser Maßnahme und vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Beschwerdeführerinnen in die USA ausgewandert und haben daraufhin ihre mit einer Verletzung insbesondere von Art. 4 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG begründete Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.
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1 BvR 961/99
vom 22.06.1999
Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Trägers einer städtischen Kindertagesstätte, in der die Beschwerdeführerin zu 1 ganztägig betreut wird, einer dort beschäftigten türkischen Anerkennungspraktikantin muslimischen Glaubens das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu verbieten.


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